盖尔森基兴禁止电动滑板车

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Als erster deutscher Großstadt ist es Gelsenkirchen gelungen, die vielerorts umstrittenen elektrischen Tretroller (E-Scooter) von ihren Bürgersteigen und Straßen zu verbannen. Schon am Donnerstag – und damit deutlich vor der von der Kommune für Samstag gesetzten Frist – hätten die beiden in Gelsenkirchen aktiven Unternehmen ihre bisher 350 angebotenen Miet-E-Scooter von den Bürgersteigen und Straßen entfernt, berichtete ein Sprecher der Stadt. Mittlerweile fragten schon viele andere Kommunen aus Deutschland nach, „wie wir das denn genau gemacht haben“.

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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Mittwoch im Eilverfahren entschieden, dass eine Ordnungsverfügung der Stadt Bestand hat. Darin hatte die rund 270.000 Einwohner zählende Ruhrgebietskommune den beiden Verleihunternehmen Bolt und Tier aufgegeben, dass sich ihre Kunden fortan mit einem Personalausweis oder einem Führerschein identifizieren müssen. Ansonsten seien die Roller bis 20. April zu entfernen.

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Bisher reicht es in der Verleih-App, irgend­einen (Phantasie-)Namen zu hinterlegen. Mit der Pflicht zur Identitätsprüfung bei der Registrierung wollte die Stadt nach eigenen Angaben erreichen, Fehlverhalten der Nutzer wie das Fahren zu zweit oder Gefährdungen etwa in Fußgänger­zonen leichter ahnden zu können.

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Ein tödlicher E-Scooter-Unfall

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Dass man die Roller anonym mieten könne, sei die Hauptursache dafür, dass Nutzer sich in Sicherheit wähnten, in Fällen von Fehlverhalten nicht ermittelt und belangt werden zu können. Gestiegene Unfallzahlen mit E-Scootern hätten die Neuregelung nötig gemacht. In Gelsenkirchen war es sogar schon zu einem tödlichen Unfall gekommen, als ein E-Roller-Fahrer bei Dunkelheit gegen einen mitten auf den Weg abgestellten anderen Roller gefahren war.

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Gegen die Ordnungsverfügung zogen Bolt und Tier vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Doch das bescheinigte der Stadt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ihre Entscheidung, die Erlaubnis zum Verleih von E-Scootern an die Identitätsprüfung für die Nutzer zu knüpfen, sei nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig offensichtlich sei, „dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zusteht“.

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Das Hauptverfahren in der Sache läuft noch. Gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen können die beiden Unternehmen zudem Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. (Akten­zeichen 2L444/24 und 2L495/24)

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2024-04-18 13:40:34

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